§ 125 § 125 Verbindung des Disziplinarverfahrens gegen mehrere Beschuldigte
In Kraft seit 01. Januar 1994
Up-to-date
K-StBG
Gliederung
13. Abschnitt Disziplinarverfahren § 117 Anwendung des AVG und des Zustellgesetzes
§ 125 § 125 Verbindung des Disziplinarverfahrens gegen mehrere Beschuldigte
Sind bei einer Dienstpflichtverletzung mehrere Beamte beteiligt, so ist das Disziplinarverfahren vor der Kommission für alle Beteiligten gemeinsam durchzuführen.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden