§ 125 § 125Verbindung des Disziplinarverfahrens gegen mehrere Beschuldigte
In Kraft seit 01. Januar 1994
Up-to-date
Sind bei einer Dienstpflichtverletzung mehrere Beamte beteiligt, so ist das Disziplinarverfahren vor der Kommission für alle Beteiligten gemeinsam durchzuführen.
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