K-StBG
Gliederung
10. Abschnitt Pensionsrecht § 94 Allgemeine Bestimmungen
§ 97 § 97 Begünstigungen bei Dienstunfähigkeit
(1) Ist ein Beamter infolge einer von ihm nicht vorsätzlich herbeigeführten Krankheit oder körperlichen Beschädigung dienstunfähig geworden und beträgt seine ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit noch nicht 15, jedoch mindestens fünf Jahre, dann ist er so zu behandeln, als ob er eine ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit von 15 Jahren aufzuweisen hätte.
(2) Ist die Dienstunfähigkeit auf einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit zurückzuführen und gebührt dem Beamten eine fortlaufende Geldleistung gemäß § 100, so besteht der Anspruch nach Abs. 1 ohne Rücksicht auf die Dauer der ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit.
(3) § 239 Abs. 3 und 4 K-DRG 1994 gilt sinngemäß.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden