(1) Ist ein Beamter infolge einer von ihm nicht vorsätzlich herbeigeführten Krankheit oder körperlichen Beschädigung dienstunfähig geworden und beträgt seine ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit noch nicht 15, jedoch mindestens fünf Jahre, dann ist er so zu behandeln, als ob er eine ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit von 15 Jahren aufzuweisen hätte.
(2) Ist die Dienstunfähigkeit auf einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit zurückzuführen und gebührt dem Beamten eine fortlaufende Geldleistung gemäß § 100, so besteht der Anspruch nach Abs. 1 ohne Rücksicht auf die Dauer der ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit.
(3) § 239 Abs. 3 und 4 K-DRG 1994 gilt sinngemäß.
Rückverweise
K-StBG · Kärntner Stadtbeamtengesetz 1993 - K-StBG
§ 97 § 97Begünstigungen bei Dienstunfähigkeit
…so besteht der Anspruch nach Abs. 1 ohne Rücksicht auf die Dauer der ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit. (3) § 239 Abs. 3 und 4 K-DRG 1994 gilt sinngemäß.…
§ 99 § 99Begünstigungen für den Fall des Todes des Beamten
…Bei Feststellung des Anspruches sowie bei Bemessung des Versorgungsgenusses für Hinterbliebene des Beamten sind die Bestimmungen des § 97 sinngemäß anzuwenden.…