§ 109 § 109 Zuständigkeit
In Kraft seit 01. Januar 1994
Up-to-date
K-StBG
Gliederung
12. Abschnitt Disziplinarrecht § 102 Dienstpflichtverletzungen
§ 109 § 109 Zuständigkeit
Zuständig sind
1.die Dienstbehörde zur Setzung von Maßnahmen nach § 124 Abs. 1 und 2 und zur Erlassung von Disziplinarverfügungen,
2. die Disziplinarkommission zur Erlassung von Disziplinarerkenntnissen und zur Entscheidung über Suspendierungen.
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