(1) Zur Durchführung des Disziplinarverfahrens ist die Disziplinarkommission berufen.
(2) Die Disziplinarkommission besteht aus einem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und der erforderlichen Anzahl von sonstigen Mitgliedern. Der Vorsitzende, sein Stellvertreter und die sonstigen Mitglieder sind vom Gemeinderat für die Dauer von drei Jahren zu bestellen. Der Vorsitzende muß rechtskundig, alle Mitglieder müssen Bedienstete der betreffenden Stadt sein. Bei der Bestimmung der Anzahl der Mitglieder und bei ihrer Auswahl ist auf die Bestimmungen des § 113 Bedacht zu nehmen.
(3) Die Mitglieder der Disziplinarkommission sind in Ausübung dieses Amtes an keine Weisungen gebunden. Die Disziplinarkommission muss den Gemeinderat auf Verlangen über alle Gegenstände ihrer Geschäftsführung informieren.
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