§ 147c § 147cSenatsentscheidungen
In Kraft seit 11. April 2020
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Das Landesverwaltungsgericht hat über Beschwerden gegen Bescheide der Disziplinarkommission durch einen Senat zu entscheiden, wenn
1. darin Disziplinarstrafen nach § 104 Abs. 1 Z 4 oder § 145 Z 3 verhängt wurden, oder
2. der Disziplinaranwalt gegen einen Bescheid Beschwerde erhoben hat.
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