§ 8 § 8 Planstellenausschreibung
In Kraft seit 01. Januar 1994
Up-to-date
K-StBG
Gliederung
2. Abschnitt Dienstverhältnis § 7 Ernennung
§ 8 § 8 Planstellenausschreibung
Den Beamten ist vor der Besetzung einer Planstelle die Möglichkeit zur Bewerbung zu geben.
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