§ 118 § 118 Parteien
In Kraft seit 01. Januar 1994
Up-to-date
K-StBG
Gliederung
Parteien im Disziplinarverfahren sind der Beschuldigte und der Disziplinaranwalt. Die Stellung als Partei kommt ihnen mit dem Zeitpunkt der Zustellung der Disziplinaranzeige zu.
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