(1) Jeder Beamte, der nicht vom Dienst befreit oder enthoben ist, ist mit der Wahrnehmung der Aufgaben eines in der Geschäftseinteilung seiner Dienststelle vorgesehenen Arbeitsplatzes zu betrauen.
(2) In den Geschäftseinteilungen darf ein Arbeitsplatz nur für Aufgaben vorgesehen werden, die die volle Normalarbeitskraft eines Menschen erfordern. Soweit nicht zwingende dienstliche Rücksichten entgegenstehen, dürfen auf einem Arbeitsplatz nur gleichwertige oder annähernd gleichwertige Aufgaben zusammengefaßt werden.
(3) Mit Zustimmung des Beamten und wenn er die Eignung hiefür aufweist, kann der Beamte zur Besorgung von Aufgaben herangezogen werden, die regelmäßig von Beamten einer höheren Besoldungs- oder Verwendungsgruppe oder einer höheren Dienstklasse ausgeübt werden, falls entsprechend eingestufte, für diese Verwendung geeignete Beamte nicht zur Verfügung stehen.
(4) Der Beamte ist verpflichtet, vorübergehend auch Aufgaben zu besorgen, die nicht zu den Dienstverrichtungen der betreffenden Einstufung und Verwendung gehören, wenn es im Interesse des Dienstes notwendig ist.
(5) Ein Beamter, der nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, darf mit der Wahrnehmung der Aufgaben eines Arbeitsplatzes nicht betraut werden, wenn diese Aufgaben ganz oder teilweise Tätigkeiten der öffentlichen Verwaltung (§ 9 Abs. 6) umfassen.
(6) Der Beamte der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee ist verpflichtet, die in seinen Aufgabenkreis fallenden Dienstleistungen bei allen Dienststellen der Stadt innerhalb der Stadt und innerhalb des politischen Bezirkes Klagenfurt-Land zu verrichten. Der Beamte der Stadt Villach ist verpflichtet, die in seinen Aufgabenkreis fallenden Dienstleistungen bei allen Dienststellen der Stadt innerhalb der Stadt und innerhalb des politischen Bezirkes Villach-Land zu verrichten.
Rückverweise
K-StBG · Kärntner Stadtbeamtengesetz 1993 - K-StBG
§ 126 § 126Strafanzeige und Unterbrechung des Disziplinarverfahrens
…zur Ansicht, dass eine von Amts wegen zu verfolgende, in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallende strafbaren Handlung vorliegt, so hat sie gemäß § 78 Strafprozeßordnung 1975 – StPO, BGBl. Nr. 631/1975, vorzugehen. (2) Hat die Disziplinarbehörde Anzeige an die Staatsanwaltschaft, die Sicherheitsbehörde oder die Verwaltungsbehörde erstattet…
§ 121 § 121Disziplinaranzeige
…Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung, so haben Erhebungen zu unterbleiben und es ist sofort der Dienstbehörde zu berichten. Diese hat gemäß § 78 der Strafprozeßordnung 1975 - StPO, BGBl. Nr. 631, vorzugehen. (2) Von einer Disziplinaranzeige an die Dienstbehörde ist abzusehen, wenn nach Ansicht des Dienstvorgesetzten eine…
§ 45 § 45Dienstpflichten des Vorgesetzten und des Dienststellenleiters
…der zur Anzeige berufenen Stelle zu melden oder, wenn er selbst hiezu berufen ist, die Anzeige zu erstatten. Die Anzeigepflicht richtet sich nach § 78 der Strafprozeßordnung 1975 StPO, BGBl. Nr. 631. (4) entfällt…