§ 141 § 141 Vollzug des Disziplinarerkenntnisses
In Kraft seit 01. Januar 1994
Up-to-date
K-StBG
Gliederung
14. Abschnitt Verfahren vor der Disziplinarkommission § 134 Einleitung des Verfahrens vor der Disziplinarkommission
§ 141 § 141 Vollzug des Disziplinarerkenntnisses
Der Vorsitzende hat nach Eintritt der Rechtskraft des Disziplinarerkenntnisses den Vollzug der Disziplinarstrafe durch die zuständige Dienstbehörde zu veranlassen.
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