§ 141 § 141Vollzug des Disziplinarerkenntnisses
In Kraft seit 01. Januar 1994
Up-to-date
Der Vorsitzende hat nach Eintritt der Rechtskraft des Disziplinarerkenntnisses den Vollzug der Disziplinarstrafe durch die zuständige Dienstbehörde zu veranlassen.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden