(1) Wird dem Beamten in Ausübung seines Dienstes der begründete Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bekannt, die den Wirkungsbereich der Dienststelle betrifft, der er angehört, so hat er dies unverzüglich dem Leiter der Dienststelle zu melden.
(1a) Keine Pflicht zur Meldung nach Abs. 1 besteht, wenn die Meldung eine amtliche Tätigkeit beeinträchtigen würde, deren Wirksamkeit eines persönlichen Vertrauensverhältnisses bedarf. Der Beamte hat jedenfalls alles zu unternehmen, was zum Schutz des Verletzten oder anderer Personen vor Gefährdung notwendig ist; erforderlichenfalls besteht auch in den Fällen des ersten Satzes Meldepflicht.
(1b) Der Leiter der Dienststelle kann aus
1. in der Person, auf die sich die amtliche Tätigkeit bezieht, oder
2. in der amtlichen Tätigkeit selbst
gelegenen Gründen abweichend von Abs. 1a erster Satz eine Meldepflicht verfügen.
(1c) Kein Beamter darf davon abgehalten werden, einen Verdacht oder Vorwurf im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 bis 15 des Gesetzes über das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung – BAK-G auch direkt und außerhalb des Dienstweges an das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung zu melden, wenn dem Beamten eine Meldung an den Leiter der Dienststelle nach Abs. 1 billigerweise nicht zumutbar oder Gefahr im Verzug ist oder zu befürchten ist, dass der Leiter der Dienststelle nicht nach § 45 Abs. 3 vorgeht.
(1d) Die Meldepflicht nach Abs. 1 gilt als erfüllt, wenn durch den Beamten eine Meldung nach Abs. 1c oder § 52a Abs. 2 erfolgt ist.
(2) Soweit nicht in anderen Rechtsvorschriften weitere Meldepflichten festgelegt sind, hat der Beamte seiner Dienstbehörde zu melden:
1. Namensänderung,
2. Standesveränderung,
3. jede Veränderung seiner Staatsbürgerschaft oder Staatsangehörigkeit(en),
4. Änderung des Wohnsitzes,
5. Verlust einer für die Ausübung des Dienstes erforderlichen behördlichen Berechtigung oder Befähigung, der Dienstkleidung, des Dienstabzeichens und sonstiger Sachbehelfe;
6. die Erkrankung an meldepflichtigen Krankheiten im Sinn des Epidemiegesetzes 1950.
Rückverweise
K-StBG · Kärntner Stadtbeamtengesetz 1993 - K-StBG
§ 52 § 52Meldepflichten
(1) Wird dem Beamten in Ausübung seines Dienstes der begründete Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bekannt, die den Wirkungsbereich der Dienststelle betrifft, der er angehört, so hat er dies unverzüglich dem Leit…
§ 53 § 53Dienstweg
…Dienstweg darf bei Gefahr im Verzug sowie dann abgesehen werden, wenn die Einhaltung des Dienstweges dem Beamten billigerweise nicht zumutbar ist. (3) Meldungen nach § 52 Abs. 1c und § 52a Abs. 2 dürfen ohne Einhaltung des Dienstweges eingebracht werden.…
§ 52a § 52aSchutz vor Benachteiligung
…K-DRG, f) einer Teilzeitbeschäftigung nach dem Kärntner Mutterschutz- und Eltern-Karenzgesetz bzw. Mutterschutzgesetz 1979, g) einer Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach § 52 K-DRG oder h) einer Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur Pflege nach § 55a K-DRG durch Vertreter des Dienstgebers nicht benachteiligt werden; insbesondere darf…
§ 43 § 43Dienstliche Geheimhaltungspflicht
…Die Entbindung des Magistratsdirektors von der dienstlichen Geheimhaltungspflicht obliegt dem Bürgermeister; Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß. (7) Eine Meldung oder Offenlegung nach § 52 Abs. 1c oder § 52a Abs. 2 stellt keine Verletzung der dienstlichen Geheimhaltungspflicht dar.…