§ 23 § 23Prüfungskommission
In Kraft seit 01. Januar 1994
Up-to-date
Für die einzelnen Dienstprüfungen sind vom Stadtsenat
1. die erforderliche Anzahl von Prüfungskommissionen zu errichten und
2. der Vorsitzende, seine Stellvertreter und die übrigen Mitglieder der Prüfungskommission für die Dauer des Wahlabschnittes des Gemeinderates zu bestellen.
Rückverweise
K-StBG · Kärntner Stadtbeamtengesetz 1993 - K-StBG
§ 26 § 26Delegierung von Dienstprüfungen
…Der Stadtsenat darf abweichend von den Regelungen der §§ 23 bis 25 durch Verordnung anordnen, daß für die Ablegung der Dienstprüfungen keine Prüfungskommissionen gebildet werden und daß die Dienstprüfungen bei den beim Amt der Kärntner…