§ 23 § 23Prüfungskommission
In Kraft seit 01. Januar 1994
Up-to-date
Für die einzelnen Dienstprüfungen sind vom Stadtsenat
1. die erforderliche Anzahl von Prüfungskommissionen zu errichten und
2. der Vorsitzende, seine Stellvertreter und die übrigen Mitglieder der Prüfungskommission für die Dauer des Wahlabschnittes des Gemeinderates zu bestellen.
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