(1) Der Beamte des Ruhestandes kann aus dienstlichen Gründen durch Ernennung wieder in den Dienststand aufgenommen werden, wenn er im Fall des § 91 Abs. 1 seine Dienstfähigkeit wieder erlangt hat. Ein Ansuchen des Beamten ist nicht erforderlich.
(2) Die Wiederaufnahme ist nur zulässig, wenn der Beamte das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und es wahrscheinlich ist, daß er noch durch mindestens fünf Jahre seine dienstlichen Aufgaben erfüllen kann.
(3) Der Beamte hat den Dienst spätestens zwei Wochen nach Rechtskraft der Verfügung der Wiederaufnahme in den Dienststand anzutreten.
Rückverweise
K-StBG · Kärntner Stadtbeamtengesetz 1993 - K-StBG
§ 5 § 5Zuständigkeit
…als drei Monate dauern soll (§ 71), die Gewährung eines Karenzurlaubes, der ununterbrochen mehr als drei Monate dauern soll (§§ 79, 79a K-DRG 1994), ausgenommen, er soll im Anschluss an eine Karenz nach elternschutzrechtlichen Bestimmungen gewährt werden; 12. Wiederaufnahme in den Dienststand (§ 93); 13…