§ 140 § 140 Verschlechterungsverbot
In Kraft seit 01. Januar 1994
Up-to-date
K-StBG
Gliederung
14. Abschnitt Verfahren vor der Disziplinarkommission § 134 Einleitung des Verfahrens vor der Disziplinarkommission
§ 140 § 140 Verschlechterungsverbot
Aufgrund einer vom Beschuldigten erhobenen Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht darf das Disziplinarerkenntnis nicht zu seinen Ungunsten abgeändert werden.
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