(1) Dem Beamten kann auf sein Ansuchen aus wichtigen persönlichen oder familiären Gründen oder aus einem sonstigen besonderen Anlaß ein Sonderurlaub gewährt werden.
(2) Für die Zeit des Sonderurlaubes behält der Beamte den Anspruch auf die vollen Bezüge.
(3) Der Sonderurlaub darf nur gewährt werden, wenn keine zwingenden dienstlichen Erfordernisse entgegenstehen, und darf die dem Anlaß angemessene Dauer nicht übersteigen.
Rückverweise
K-StBG · Kärntner Stadtbeamtengesetz 1993 - K-StBG
§ 5 § 5Zuständigkeit
…des Ausmaßes der Vergütung für die Dienstwohnung (§ 65); 11. die Gewährung eines Sonderurlaubes, der ununterbrochen mehr als drei Monate dauern soll (§ 71), die Gewährung eines Karenzurlaubes, der ununterbrochen mehr als drei Monate dauern soll (§§ 79, 79a K-DRG 1994), ausgenommen, er soll im…