§ 136 § 136 Wiederholung der mündlichen Verhandlung
In Kraft seit 01. Januar 1994
Up-to-date
K-StBG
Gliederung
14. Abschnitt Verfahren vor der Disziplinarkommission § 134 Einleitung des Verfahrens vor der Disziplinarkommission
§ 136 § 136 Wiederholung der mündlichen Verhandlung
Der Vorsitzende ist berechtigt, bei Vorliegen besonderer Gründe die mündliche Verhandlung zu unterbrechen oder zu vertagen. Wurde die Verhandlung vertagt, so hat der Vorsitzende bei Wiederaufnahme der Verhandlung die wesentlichen Vorgänge der vertagten Verhandlung nach dem Protokoll und den sonst zu berücksichtigenden Akten mündlich vorzutragen. Die Verhandlung ist jedoch zu wiederholen, wenn sich die Zusammensetzung des Senates geändert hat oder seit der Vertagung mehr als sechs Monate verstrichen sind.
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