LandesrechtKärntenLandesesetzeKärntner Stadtbeamtengesetz 1993 - K-StBG§ 12

§ 12§ 12Angelobung

In Kraft seit 01. Januar 1994
Up-to-date

(1) Der Beamte hat anläßlich der Aufnahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis folgende Angelobung zu leisten: „Ich gelobe, daß ich die Bundesverfassung, die Landesverfassung, die Bundes- und die Landesgesetze und die sonstigen Rechtsvorschriften beachten, meine Amtspflichten gewissenhaft, unparteiisch und uneigennützig erfüllen und meine volle Kraft in den Dienst der Stadt stellen werde.“

(2) Die Angelobung ist vor dem Bürgermeister zu leisten; es ist hierüber eine Niederschrift aufzunehmen, die dem Personalakt anzuschließen ist.

(3) Verweigert ein Beamter die Leistung des Gelöbnisses, so tritt seine Ernennung außer Kraft.

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