§ 123 § 123 Selbstanzeige
In Kraft seit 01. Januar 1994
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K-StBG
Gliederung
13. Abschnitt Disziplinarverfahren § 117 Anwendung des AVG und des Zustellgesetzes
§ 123 § 123 Selbstanzeige
(1) Jeder Beamte hat das Recht, bei seiner Dienstbehörde schriftlich die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen sich selbst zu beantragen.
(2) Hat der Beamte die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen sich selbst beantragt, so ist nach § 122 vorzugehen. Auf Verlangen des Beamten ist dieser Antrag unverzüglich dem Vorsitzenden der Disziplinarkommission und dem Disziplinaranwalt zu übermitteln.
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