§ 83 § 83Ausnahme für bestimmte Dienstbereiche
In Kraft seit 01. Januar 1994
Up-to-date
Die §§ 80 Abs. 2 bis 5, 81 Abs. 2 bis 4 und 82 Abs. 4 sind auf Dienstbereiche nicht anzuwenden, bei denen es nach der Natur des Dienstes notwendig ist, die Beamten nach einiger Zeit zu einer anderen Dienststelle zu versetzen.
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