§ 122 § 122Maßnahmen der Dienstbehörde
In Kraft seit 01. Januar 1994
Up-to-date
(1) Auf Grund der Disziplinaranzeige oder des Berichtes des Dienstvorgesetzten hat die Dienstbehörde
1. eine Disziplinarverfügung zu erlassen oder
2. die Disziplinaranzeige an den Vorsitzenden der Disziplinarkommission und an den Disziplinaranwalt weiterzuleiten.
(2) Die Dienstbehörde kann von einer Disziplinarverfügung oder der Weiterleitung der Disziplinaranzeige absehen, wenn das Verschulden geringfügig ist und die Folgen der Dienstpflichtverletzung unbedeutend sind. Auf Verlangen des Beschuldigten ist dieser hievon formlos zu verständigen. In diesem Fall kommt allenfalls eine Belehrung oder Ermahnung in Betracht.
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