§ 143 § 143 Einspruch
In Kraft seit 01. Januar 1994
Up-to-date
K-StBG
Gliederung
15. Abschnitt Abgekürztes Verfahren § 142 Disziplinarverfügung
§ 143 § 143 Einspruch
Der Beschuldigte und der Disziplinaranwalt können gegen die Disziplinarverfügung innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Einspruch erheben. Der rechtzeitige Einspruch setzt die Disziplinarverfügung außer Kraft; die Disziplinarkommission hat zu entscheiden, ob ein Verfahren einzuleiten ist.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden