§ 143 § 143Einspruch
In Kraft seit 01. Januar 1994
Up-to-date
Der Beschuldigte und der Disziplinaranwalt können gegen die Disziplinarverfügung innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Einspruch erheben. Der rechtzeitige Einspruch setzt die Disziplinarverfügung außer Kraft; die Disziplinarkommission hat zu entscheiden, ob ein Verfahren einzuleiten ist.
Rückverweise
K-StBG · Kärntner Stadtbeamtengesetz 1993 - K-StBG
§ 147b § 147bGeltungsbereich einzelner Bestimmungen
…Nr. 60/2019, gelten für jene Beamte, die seit 1. Juni 1985 nach dem Stadtbeamtengesetz 1969, LGBl. Nr. 60, und dem Kärntner Stadtbeamtengesetz 1993 – K-StBG, LGBl. Nr. 115/1993, in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zu einer Stadt mit eigenem Statut aufgenommen worden sind und bei denen die bestehende besoldungsrechtliche Stellung…