§ 22 § 22 Dienstprüfung
In Kraft seit 01. Januar 1994
Up-to-date
K-StBG
Gliederung
3. Abschnitt Dienstliche Ausbildung § 18 Ziel und Arten der dienstlichen Ausbildung
§ 22 § 22 Dienstprüfung
Die erfolgreiche Absolvierung der Grundausbildung ist durch die erfolgreiche Ablegung der Dienstprüfung nachzuweisen. Diese ist Bestandteil der Grundausbildung.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden