§ 114 § 114Abstimmung
In Kraft seit 01. Januar 1994
Up-to-date
Der Senat hat mit Stimmenmehrheit zu entscheiden. Die Disziplinarstrafe der Entlassung darf nur einstimmig verhängt werden. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Der Vorsitzende hat seine Stimme zuletzt abzugeben.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden