§ 114 § 114 Abstimmung
In Kraft seit 01. Januar 1994
Up-to-date
K-StBG
Gliederung
12. Abschnitt Disziplinarrecht § 102 Dienstpflichtverletzungen
§ 114 § 114 Abstimmung
Der Senat hat mit Stimmenmehrheit zu entscheiden. Die Disziplinarstrafe der Entlassung darf nur einstimmig verhängt werden. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Der Vorsitzende hat seine Stimme zuletzt abzugeben.
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