(1) Dem Beamten können ohne unmittelbaren Zusammenhang mit den dienstlichen Aufgaben, die ihm nach diesem Gesetz obliegen, noch weitere Tätigkeiten für die Stadt in einem anderen Wirkungskreis übertragen werden.
(2) Eine Nebentätigkeit liegt auch vor, wenn der Beamte auf Veranlassung seiner Dienstbehörde eine Funktion in Organen einer juristischen Person des privaten Rechts ausübt, deren Anteile ganz oder teilweise im Eigentum der Stadt stehen.
(3) Der Beamte,
1. dessen regelmäßige Wochendienstzeit herabgesetzt worden ist oder
2. der eine Teilzeitbeschäftigung nach elternschutzrechtlichen Bestimmungen in Anspruch nimmt oder
3. der sich in einem Karenzurlaub nach § 79a K-DRG 1994 befindet,
darf eine Nebentätigkeit nur ausüben, wenn die Ausübung dieser Nebentätigkeit dem Grund der nach den Z 1 bis 3 getroffenen Maßnahme nicht widerstreitet.
Rückverweise
K-StBG · Kärntner Stadtbeamtengesetz 1993 - K-StBG
§ 72 § 72Karenzurlaub
…§§ 79, 79a und 79c des K-DRG 1994, LGBl. Nr. 71, über den Karenzurlaub, den Karenzurlaub zur Pflege und die Frühkarenz gelten sinngemäß.…
§ 5 § 5Zuständigkeit
…ununterbrochen mehr als drei Monate dauern soll (§ 71), die Gewährung eines Karenzurlaubes, der ununterbrochen mehr als drei Monate dauern soll (§§ 79, 79a K-DRG 1994), ausgenommen, er soll im Anschluss an eine Karenz nach elternschutzrechtlichen Bestimmungen gewährt werden; 12. Wiederaufnahme in den Dienststand (§ 93); 13…