§ 51 § 51Ärztliche Untersuchung
In Kraft seit 01. Januar 1994
Up-to-date
(1) Bestehen berechtigte Zweifel an der für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben erforderlichen körperlichen oder geistigen Eignung des Beamten, so hat sich dieser auf Anordnung der Dienstbehörde einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen.
(2) Allfällige Kosten der fachärztlichen Untersuchung trägt die Stadt.
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