§ 144 § 144Verantwortlichkeit
In Kraft seit 01. Januar 1994
Up-to-date
Beamte des Ruhestandes sind nach den Bestimmungen dieses Gesetzes wegen einer im Dienststand begangenen Dienstpflichtverletzung oder wegen gröblicher Verletzung der ihnen im Ruhestand obliegenden Verpflichtungen zur Verantwortung zu ziehen.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden