§ 32 § 32Beurteilungsmerkmale
In Kraft seit 01. Januar 1994
Up-to-date
(1) Für die Leistungsfeststellung sind der Umfang und die Wertigkeit der Leistung des Beamten maßgebend.
(2) Der Stadtsenat kann mit Verordnung für alle oder für Gruppen von Beamten die näheren Merkmale für die Beurteilung der Leistung festlegen, die bei der Erstattung von Berichten zu verwenden sind. Dabei ist auf die Verwendung und den Aufgabenkreis der einzelnen Gruppen von Beamten Bedacht zu nehmen.
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