§ 100 § 100Anspruch
In Kraft seit 01. Januar 1994
Up-to-date
Leistungen auf Grund von Dienstunfällen, diesen gleichgestellten Unfällen sowie auf Grund von Berufskrankheiten, auf die Beamte oder deren Hinterbliebene nach dem Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967, Anspruch haben, sind von der Stadt zu erbringen, wenn eine eigene Krankenfürsorgeanstalt eingerichtet ist.
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