Leistungen auf Grund von Dienstunfällen, diesen gleichgestellten Unfällen sowie auf Grund von Berufskrankheiten, auf die Beamte oder deren Hinterbliebene nach dem Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967, Anspruch haben, sind von der Stadt zu erbringen, wenn eine eigene Krankenfürsorgeanstalt eingerichtet ist.
Rückverweise
K-StBG · Kärntner Stadtbeamtengesetz 1993 - K-StBG
§ 101 § 101Übergang von Schadenersatzansprüchen
…1) Können Personen, denen gemäß § 100 Leistungen zustehen, den Ersatz des Schadens, der ihnen durch das die Leistung begründende Ereignis erwachsen ist, auf Grund anderer Rechtsvorschriften beanspruchen, so geht der Anspruch…
§ 97 § 97Begünstigungen bei Dienstunfähigkeit
…15 Jahren aufzuweisen hätte. (2) Ist die Dienstunfähigkeit auf einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit zurückzuführen und gebührt dem Beamten eine fortlaufende Geldleistung gemäß § 100, so besteht der Anspruch nach Abs. 1 ohne Rücksicht auf die Dauer der ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit. (3) § 239 Abs. 3 und 4…