(1) Der Beamte hat Anspruch auf einen Fahrtkostenzuschuß, wenn
a) die Wegstrecke zwischen der Dienststelle und der nächstgelegenen Wohnung mehr als 2 km beträgt,
b) er diese Wegstrecke an den Arbeitstagen regelmäßig zurücklegt und
c) die notwendigen monatlichen Fahrtauslagen für täglich je eine Fahrt von der nächstgelegenen Wohnung zur Dienststelle und zurück für das billigste öffentliche Beförderungsmittel, das für den Beamten zweckmäßigerweise in Betracht kommt, den Fahrtkostenanteil übersteigen, den der Beamte nach Abs. 3 selbst zu tragen hat.
(2) Steht dem Beamten ein öffentliches Verkehrsmittel nicht zur Verfügung, ist bei der Berechnung der notwendigen monatlichen Fahrtauslagen so vorzugehen, als ob dem Beamten die Benützung eines Postautobusses für täglich je eine Fahrt von der nächstgelegenen Wohnung zur Dienststelle und zurück möglich wäre.
(3) Der Fahrtkostenanteil, den der Beamte selbst zu tragen hat (Eigenanteil), beträgt ab 1. Jänner 2016 50,- Euro und erhöht sich mit 1. Jänner jeden Jahres jeweils um 10,- Euro.
(4) Die Höhe des monatlichen Fahrtkostenzuschusses ist durch Abzug des Eigenanteiles von den notwendigen monatlichen Fahrtauslagen (Abs. 1 lit. c) zu ermitteln.
(5) Der Beamte ist vom Anspruch auf Fahrtkostenzuschuß ausgeschlossen, so lange er Anspruch auf Leistungen nach § 206 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes hat.
(6) Der Anspruch auf Fahrtkostenzuschuß wird durch einen Urlaub nicht berührt, während dessen der Beamte den Anspruch auf Monatsbezüge behält. Ist der Beamte aus einem anderen Grund länger als einen Monat vom Dienst abwesend, so ruht der Fahrtkostenzuschuß von dem auf den Ablauf dieser Frist folgenden Monatsersten bis zum letzten des Monats, in dem der Beamte den Dienst wieder antritt.
(7) Der Beamte ist verpflichtet, alle Tatsachen, die für den Anfall, die Änderung oder die Einstellung des Fahrtkostenzuschusses von Bedeutung sind, binnen einem Monat nach Eintritt der Tatsache seiner Dienstbehörde zu melden.
(8) Hat der Beamte die Meldung nach Abs. 7 rechtzeitig erstattet, so gebührt der Fahrtkostenzuschuß oder die Erhöhung desselben schon ab dem Monat, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch eintreten.
(9) Hat der Beamte die Meldung nach Abs. 7 nicht rechtzeitig erstattet, so gebührt der Fahrtkostenzuschuß oder die Erhöhung desselben erst nach dem der Meldung nächstfolgenden Monatsersten oder, wenn die Meldung an einem Monatsersten erstattet wurde, von diesem Tag an.
(10) Der Anspruch auf Fahrtkostenzuschuß endet mit Ablauf des Monats, in dem die Voraussetzungen für die Gewährung desselben weggefallen sind.
(11) Der Fahrtkostenzuschuß gilt als Aufwandsentschädigung.
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