§ 76 § 76 Dienstfreistellung und Außerdienststellung wegen Ausübung bestimmter Funktionen
In Kraft seit 01. März 2021
Up-to-date
K-StBG
Gliederung
6. Abschnitt Rechte § 61 Verweisung und Bezüge
§ 76 § 76 Dienstfreistellung und Außerdienststellung wegen Ausübung bestimmter Funktionen
§§ 17 bis 19 und 147 K-DRG 1994, LGBl. Nr. 71, sind sinngemäß anzuwenden.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden