§ 1 § 1Anwendung
In Kraft seit 01. Januar 1994
Up-to-date
(1) Beamte im Sinne dieses Gesetzes sind die im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zu einer Stadt mit eigenem Statut stehenden Bediensteten.
(2) Die Stadt hat ihre in diesem Gesetz geregelten Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.
(3) § 48a gilt nicht für Bedienstete, soweit diese in Betrieben beschäftigt sind.
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