LandesrechtKärntenLandesesetzeKärntner Stadtbeamtengesetz 1993 - K-StBG§ 33

§ 33§ 33Bericht über den provisorischen Beamten

In Kraft seit 01. Januar 1994
Up-to-date

Der Vorgesetzte hat über den provisorischen Beamten vor der Definitivstellung zu berichten, ob der Beamte den Arbeitserfolg aufweist, der im Hinblick auf seine dienstliche Stellung zu erwarten ist.

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