§ 33 § 33Bericht über den provisorischen Beamten
In Kraft seit 01. Januar 1994
Up-to-date
§ 33 § 33Bericht über den provisorischen Beamten — K-StBG
Der Vorgesetzte hat über den provisorischen Beamten vor der Definitivstellung zu berichten, ob der Beamte den Arbeitserfolg aufweist, der im Hinblick auf seine dienstliche Stellung zu erwarten ist.