(1) Sind durch den Stadtsenat eigene Prüfungskommissionen eingerichtet worden, kann in der Verordnung abweichend von der Regelung des § 28 die Ablegung der Dienstprüfung in Form von Teilprüfungen festgelegt werden, wenn dies dem Prüfungszweck entspricht.
(2) Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung durch Verordnung des Stadtsenates auch bestimmt werden, daß Dienstprüfungen oder Teilprüfungen abweichend von § 28 vor Einzelprüfern abzulegen sind. § 28 ist auf solche Einzelprüfungen mit der Maßgabe anzuwenden, daß
1. der jeweilige Einzelprüfer entscheidet, ob und mit welcher Beurteilung die betreffende Einzelprüfung bestanden wurde,
2. § 28 Abs. 8 auf jede Einzelprüfung gesondert anzuwenden ist und
3. dem Beamten ein Zeugnis nur dann auszustellen ist, sobald er alle Einzelprüfungen der betreffenden Dienstprüfung oder Teilprüfung bestanden hat.
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