(1) Der Gemeinderat hat als Grundlage für den Stellenplan die Anzahl und die Bewertung der Planstellen getrennt nach Dienststellen und Betrieben unter Anführung der Funktionsbezeichnungen, Verwendungsgruppen und Dienstklassen in einem Bewertungsplan festzusetzen.
(2) Der Stellenplan ist jener Teil des jährlichen Voranschlages der Stadt, in welchem der Gemeinderat unter Bedachtnahme auf den Bewertungsplan durch die Festlegung der Planstellen nach dienstrechtlichen Merkmalen die zulässige Anzahl der Bediensteten für das betreffende Jahr bestimmt.
(3) Im Bewertungsplan und im Stellenplan dürfen Planstellen für die Bediensteten nur in der Art und der Anzahl vorgesehen werden, die zur Bewältigung der Aufgaben der Stadt zwingend notwendig sind.
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