(1) Eine Versetzung liegt vor, wenn der Beamte einer anderen Dienststelle in einem anderen Dienstort zur dauernden Dienstleistung zugewiesen oder wenn der Arbeitsplatz des Beamten an einen anderen Dienstort verlegt wird.
(2) Der Beamte kann mit Weisung des Bürgermeisters versetzt werden, wenn ein dienstliches Interesse daran besteht und er aufgrund seiner Ausbildung die Erfordernisse für die Verwendung am neuen Arbeitsplatz erfüllt. Dabei sind die persönlichen Verhältnisse des Beamten zu berücksichtigen.
(3) Ein dienstliches Interesse liegt insbesondere vor:
1. bei Änderungen der Verwaltungsorganisation einschließlich der Auflassung von Arbeitsplätzen oder
2. bei Deckung von Personalbedarf durch Besetzung eines freien Arbeitsplatzes oder
3. bei Bedarfsmangel oder
4. wenn der Beamte den zu erwartenden Arbeitserfolg nach § 37 Abs. 1 Z 3 nicht aufgewiesen hat oder
5. wenn über den Beamten eine Disziplinarstrafe rechtskräftig verhängt wurde und wegen der Art und Schwere der von ihm begangenen Dienstpflichtverletzung die Belassung des Beamten auf seinem Arbeitsplatz nicht vertretbar erscheint.
(4) Ist die Versetzung Anlass für einen Wechsel des Wohnortes, ist dem Beamten eine angemessene Übersiedlungsfrist zu gewähren.
(5) Auf Antrag des Beamten hat der Bürgermeister mit Bescheid festzustellen, ob die Versetzung zulässig war.
Rückverweise
K-StBG · Kärntner Stadtbeamtengesetz 1993 - K-StBG
§ 83 § 83Ausnahme für bestimmte Dienstbereiche
…Die §§ 80 Abs. 2 bis 5, 81 Abs. 2 bis 4 und 82 Abs. 4 sind auf Dienstbereiche nicht anzuwenden, bei denen es nach…
§ 52a § 52aSchutz vor Benachteiligung
…Der Beamte darf wegen der Inanspruchnahme oder beabsichtigten Inanspruchnahme a) einer Frühkarenz nach § 79c K-DRG 1994, b) einer Pflegefreistellung nach § 80 K-DRG 1994, c) einer Familienhospizfreistellung nach § 72a, d) eines Karenzurlaubes oder einer Karenz nach dem Kärntner Mutterschutz- und Eltern-Karenzgesetz bzw. dem Mutterschutzgesetz…
§ 72a § 72aFamilienhospizfreistellung
…1) Dem Beamten ist auf sein Ansuchen die zum Zweck der Sterbebegleitung eines nahen Angehörigen im Sinn des § 80 Abs. 1 letzter Satz K-DRG 1994 sowie von Schwiegereltern und Schwiegerkindern für einen bestimmten, drei Monate nicht übersteigenden Zeitraum erforderliche 1. Dienstplanerleichterung (zB. Diensttausch, Einarbeitung), 2. Herabsetzung der…
§ 70 § 70Erkrankung während des Erholungsurlaubes
…den Beamten, der infolge eines Unfalles dienstunfähig war. (5) Die Abs. 1 und 2 gelten auch für die notwendige Pflege eines Angehörigen gemäß § 80 Abs. 1 lit. a, Abs. 2a und Abs. 6 des K-DRG 1994 während des Erholungsurlaubes mit der Maßgabe, dass die in Abs. …