§ 26 § 26Delegierung von Dienstprüfungen
In Kraft seit 01. Januar 1994
Up-to-date
Der Stadtsenat darf abweichend von den Regelungen der §§ 23 bis 25 durch Verordnung anordnen, daß für die Ablegung der Dienstprüfungen keine Prüfungskommissionen gebildet werden und daß die Dienstprüfungen bei den beim Amt der Kärntner Landesregierung eingerichteten entsprechenden Prüfungskommissionen abzulegen sind. Diese Verordnung darf jedoch nur erlassen werden, wenn vorher die Landesregierung der Prüfung von Bediensteten der Stadt durch die beim Amt der Landesregierung eingerichteten Prüfungskommissionen zugestimmt hat.
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