§ 87 § 87Entlassung wegen mangelnden Arbeitserfolges
In Kraft seit 01. Januar 1994
Up-to-date
Der Beamte, über den zweimal die Feststellung getroffen worden ist, daß er den von ihm zu erwartenden Arbeitserfolg trotz nachweislicher Ermahnung nicht aufweist, ist mit Rechtskraft der zweiten Feststellung entlassen.
Rückverweise
K-StBG · Kärntner Stadtbeamtengesetz 1993 - K-StBG
Anl. 1
…eines Diplomstudiums erlangten Diplomgrades gemäß § 66 Abs. 1 iVm Anlage 1 Universitäts-Studiengesetz oder durch den Erwerb eines Diplom-, Master- oder Doktorgrades nach § 87 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002 oder durch den Erwerb eines auf Grund eines Fachhochschul-Diplomstudienganges oder Fachhochschul-Masterstudienganges erlangten akademischen Grades gemäß § 6 Abs. 2…