§ 87 § 87Entlassung wegen mangelnden Arbeitserfolges
In Kraft seit 01. Januar 1994
Up-to-date
Der Beamte, über den zweimal die Feststellung getroffen worden ist, daß er den von ihm zu erwartenden Arbeitserfolg trotz nachweislicher Ermahnung nicht aufweist, ist mit Rechtskraft der zweiten Feststellung entlassen.
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