(1) Das in § 68 ausgedrückte Urlaubsausmaß ändert sich entsprechend, wenn
1. die regelmäßige Wochendienstzeit des Beamten herabgesetzt ist, oder
2. der Beamte
a) eine Dienstfreistellung, ausgenommen eine solche nach dem Gemeinde-Personalvertretungsgesetz oder
b) eine Außerdienststellung oder
c) eine Teilzeitbeschäftigung nach elternschutzrechtlichen Bestimmungen in Anspruch nimmt, oder
3. der Beamte einem verlängerten Dienstplan unterliegt.
(2) Anlässlich jeder Verfügung einer Änderung des Beschäftigungsausmaßes iSd Abs. 1 ist das gemäß § 68 ausgedrückte Urlaubsausmaß für das jeweilige Kalenderjahr entsprechend dem über das gesamte Kalenderjahr gemessenen durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß neu zu berechnen. Nicht verfallene Ansprüche auf Erholungsurlaub aus vorangegangenen Kalenderjahren bleiben davon unberührt.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden