(1) Beamte der Allgemeinen Verwaltung sind in eine der nachstehenden Verwendungsgruppen einzuordnen:
a) in die Verwendungsgruppe A – Höherer Dienst,
b) in die Verwendungsgruppe B – Gehobener Dienst,
c) in die Verwendungsgruppe C – Fachdienst,
d) in die Verwendungsgruppe D – Mittlerer Dienst,
e) in die Verwendungsgruppe E – Hilfsdienst.
(2) Beamte in handwerklicher Verwendung sind in eine der folgenden Verwendungsgruppen einzuordnen:
a) in die Verwendungsgruppe 1 – Professionisten in besonderer Verwendung,
b) in die Verwendungsgruppe 2 – Professionisten als Vorarbeiter oder Spezialarbeiter,
c) in die Verwendungsgruppe 3 – Professionisten, Autobusfahrer, Kraftwagenlenker und Facharbeiter, die in ihrem Fach verwendet werden,
d) in die Verwendungsgruppe 4 – angelernte Arbeiter und Arbeiter in qualifizierter Verwendung,
e) in die Verwendungsgruppe 5 – Arbeitskräfte für Reinigungsarbeiten und Arbeiten ähnlicher Art sowie ungelernte Arbeiter.
(3) Elementarpädagogen, Sonderkindergartenpädagogen und Pädagogen an Horten sind in die Verwendungsgruppe K einzuordnen
(4) Angehörige der Berufsfeuerwehr sind in die folgenden Verwendungsgruppen einzuordnen:
a) in die Verwendungsgruppe B – Gehobener Dienst der Feuerwehr,
b) in die Verwendungsgruppe C – Feuerwehrtechnischer Fachdienst,
c) in die Verwendungsgruppe D – Mittlerer Feuerwehrdienst.
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