§ 6 § 6 Veröffentlichung der Verordnungen
In Kraft seit 01. Januar 1994
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K-StBG
Gliederung
1. Abschnitt Allgemeines § 1 Anwendung
§ 6 § 6 Veröffentlichung der Verordnungen
Die auf Grund dieses Gesetzes von einem Organ der Stadt erlassenen Verordnungen sind neben der nach dem Stadtrecht vorgeschriebenen Kundmachung durch Abdruck in einem allfälligen Amtsblatt der Stadt oder sonstige Drucklegung zu veröffentlichen. Der Wirksamkeitsbeginn richtet sich nach dem Stadtrecht.
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