Die auf Grund dieses Gesetzes von einem Organ der Stadt erlassenen Verordnungen sind neben der nach dem Stadtrecht vorgeschriebenen Kundmachung durch Abdruck in einem allfälligen Amtsblatt der Stadt oder sonstige Drucklegung zu veröffentlichen. Der Wirksamkeitsbeginn richtet sich nach dem Stadtrecht.
Rückverweise
K-StBG · Kärntner Stadtbeamtengesetz 1993 - K-StBG
Anl. 1
…nach § 87 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002 oder durch den Erwerb eines auf Grund eines Fachhochschul-Diplomstudienganges oder Fachhochschul-Masterstudienganges erlangten akademischen Grades gemäß § 6 Abs. 2 Fachhochschulgesetz nachzuweisen. 1.2 entfällt 1.3 Für die Verwendung als Arzt zusätzlich zum Erfordernis der Z 1.1 die Berechtigung zur selbständigen Ausübung des ärztlichen…