§ 57 § 57 Ausbildung und Fortbildung
In Kraft seit 28. Dezember 2022
Up-to-date
K-StBG
Gliederung
5. Abschnitt Pflichten
3. Unterabschnitt Sonstige Dienstpflichten § 50 Abwesenheit vom Dienst
§ 57 § 57 Ausbildung und Fortbildung
Der Beamte hat, wenn es die dienstlichen Interessen erfordern, an Lehrveranstaltungen teilzunehmen, in denen die für die Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt, ergänzt und erweitert werden bzw. in denen er die für seine Tätigkeit notwendige praktische Unterweisung erhält. Zeiten der Aus- und Fortbildung, an denen der Beamte verpflichtend teilzunehmen hat, gelten als Dienstzeit.
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