(1) Die Stadt hat über alle ihr unterstehenden Beamten ein Personalverzeichnis zu führen, das zum 1. Jänner jedes Jahres abzuschließen und in das dem Beamten auf Verlangen hinsichtlich der ihn betreffenden Angaben Einsicht zu gewähren ist. Auf Wunsch ist dem Beamten ein Auszug über die ihn betreffenden Angaben des Personalverzeichnisses gegen Kostenersatz zu überlassen.
(2) Die Beamten sind im Personalverzeichnis getrennt nach Verwendungsgruppen und, soweit dies in Betracht kommt, innerhalb der Verwendungsgruppen nach Dienstklassen anzuführen.
(3) Im Personalverzeichnis sind jedenfalls folgende Personaldaten anzuführen:
1. Name und Geburtsdatum,
2. Vorrückungsstichtag,
3. Dienstantrittstag,
4. Tag des Wirksamkeitsbeginnes der Ernennung in die Besoldungs- oder Verwendungsgruppe (oder, sofern dies in Betracht kommt, die Dienstklasse), der der Beamte angehört,
5. Gehaltsstufe und Tag der Vorrückung in die nächsthöhere Gehaltsstufe oder der Erlangung der Dienstalterszulage.
(4) Über jeden Beamten ist ein Personalstandesausweis zu führen, in dem alle für sein Dienstverhältnis, insbesondere für die Vorrückung und für die Bemessung des Ruhegenusses maßgebenden Personaldaten einzutragen sind.
(5) Der Beamte hat alle Veränderungen seiner Personaldaten, soweit sie nicht auf Verfügungen der vorgesetzten Stellen beruhen, binnen zwei Wochen zu melden.
(6) Der Beamte ist berechtigt, in seinen Personalstandesausweis Einsicht zu nehmen und hievon Abschriften zu machen.
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