§ 145 § 145 Disziplinarstrafen
In Kraft seit 01. Januar 1994
Up-to-date
K-StBG
Gliederung
16. Abschnitt Bestimmungen für Beamte des Ruhestandes § 144 Verantwortlichkeit
§ 145 § 145 Disziplinarstrafen
Disziplinarstrafen sind
1. der Verweis,
2. die Geldstrafe bis zur Höhe von fünf Ruhebezügen unter Ausschluß der Kinderzulage,
3. der Verlust aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden