Disziplinarstrafen sind
1. der Verweis,
2. die Geldstrafe bis zur Höhe von fünf Ruhebezügen unter Ausschluß der Kinderzulage,
3. der Verlust aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche.
Rückverweise
K-StBG · Kärntner Stadtbeamtengesetz 1993 - K-StBG
§ 147b § 147bGeltungsbereich einzelner Bestimmungen
…Nr. 60/2019, gelten für jene Beamte, die seit 1. Juni 1985 nach dem Stadtbeamtengesetz 1969, LGBl. Nr. 60, und dem Kärntner Stadtbeamtengesetz 1993 – K-StBG, LGBl. Nr. 115/1993, in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zu einer Stadt mit eigenem Statut aufgenommen worden sind und bei denen die bestehende besoldungsrechtliche Stellung…
§ 147c § 147cSenatsentscheidungen
…Bescheide der Disziplinarkommission durch einen Senat zu entscheiden, wenn 1. darin Disziplinarstrafen nach § 104 Abs. 1 Z 4 oder § 145 Z 3 verhängt wurden, oder 2. der Disziplinaranwalt gegen einen Bescheid Beschwerde erhoben hat.…