(1) In allen Fällen, in denen die Zuständigkeit zur Vollziehung nicht sonst aus diesem Gesetz hervorgeht, richtet sie sich nach den Bestimmungen der Abs. 2 und 3.
(2) Der Stadtsenat ist zuständig für:
1. die Anstellung sowie die Erteilung der Nachsicht von der Voraussetzung des Höchstalters (§ 9) und vom Mangel eines besonderen Ernennungserfordernisses (§ 9); Besetzung einer Planstelle (§ 4) auf Grund einer Planstellenausschreibung;
2. die Einrechnung von Vordienstzeiten in die provisorische Dienstzeit (§ 61);
3. die Kündigung eines provisorischen Dienstverhältnisses (§ 15 Abs. 2 bis 4);
4. die Überstellung und die Beförderung (§ 61) sowie die vorzeitige Zuerkennung einer höheren Gehaltsstufe (§ 61 Abs. 3);
5. die Gewährung von Kinderzulagen nach § 139 Abs. 6 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994,
6. die Zuerkennung von Nebengebühren im Sinne der §§ 151 bis 163 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes, soweit der Anspruch nicht auf Grund von Nebengebührenordnungen gegeben ist, sowie die Zuerkennung von Verwendungszulagen nach § 176 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes;
7. die Gewährung von Bezugsvorschüssen, die drei Monatsbezüge übersteigen, und von Geldaushilfen (§ 168 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes und § 61 Abs. 4);
8. die Festsetzung der Vergütung für Sachleistungen (§ 169 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes);
9. die Festsetzung der Entschädigung für Nebentätigkeiten (§ 170 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes);
10. die Zuweisung einer Dienstwohnung und ihren Widerruf sowie die Festsetzung des Ausmaßes der Vergütung für die Dienstwohnung (§ 65);
11. die Gewährung eines Sonderurlaubes, der ununterbrochen mehr als drei Monate dauern soll (§ 71), die Gewährung eines Karenzurlaubes, der ununterbrochen mehr als drei Monate dauern soll (§§ 79, 79a K-DRG 1994), ausgenommen, er soll im Anschluss an eine Karenz nach elternschutzrechtlichen Bestimmungen gewährt werden;
12. Wiederaufnahme in den Dienststand (§ 93);
13. Maßnahmen nach § 99;
14. Maßnahmen nach §§ 242, 254 Abs. 8 letzter Satz, 274 Abs. 5 und 7, 277, 278 Abs. 2, 279 Abs. 3 und 284 Abs. 5 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes.
(3) Alle übrigen Personalmaßnahmen obliegen dem Bürgermeister. Dieser kann für Einzelfälle oder für bestimmte Gruppen von Fällen den Magistratsdirektor oder sonstige Beamte ermächtigen, in seinem Auftrag zu entscheiden oder zu verfügen.
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