§ 18 § 18Ziel und Arten der dienstlichen Ausbildung
In Kraft seit 01. Januar 1994
Up-to-date
(1) Die dienstliche Ausbildung soll dem Beamten die für die Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten vermitteln, sie erweitern und vertiefen.
(2) Die Arten der dienstlichen Ausbildung sind:
1. die Grundausbildung,
2. die berufsbegleitende Fortbildung,
3. die Schulung von Führungskräften.
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