(1) Die Grundausbildung ist jene dienstliche Ausbildung, die zur Erfüllung von Ernennungs- und Definitivstellungserfordernissen führen soll. Zeiten der Grundausbildung gelten als Dienstzeit.
(2) In der Grundausbildung ist auch vorzusorgen, daß der Beamte die für seine Verwendung erforderlichen Kenntnisse der österreichischen Verfassung und Behördenorganisation, des jeweiligen Stadtrechtes, des Dienst- und Besoldungsrechtes der Stadtbeamten (einschließlich des jeweiligen Vertretungsrechtes) sowie des Verfahrensrechtes erwirbt.
(3) Die Grundausbildung ist je nach dem Erfordernis der Verwendung als
1. Ausbildungslehrgang,
2. praktische Verwendung (Schulung am Arbeitsplatz),
3. Selbststudium oder
4. eine Verbindung dieser Ausbildungsarten
zu gestalten.
(4) Die Grundausbildung ist durch Verordnung des Gemeinderates zu regeln. Darin kann auch bestimmt werden, daß ein geeigneter Ausbildungslehrgang zu absolvieren ist. Die für eine Verwendungsgruppe vorgeschriebene Grundausbildung kann je nach Verwendung gesondert geregelt werden, soweit dies zur Erreichung des Ausbildungszweckes erforderlich ist.
(5) Im Zweifelsfall hat die Dienstbehörde zu entscheiden, welche Grundausbildung für eine bestimmte Verwendung in Betracht kommt.
(6) Für die Sacherfordernisse und die Besorgung der Kanzleigeschäfte der zur Durchführung der Grundausbildung vorgesehenen Einrichtungen (Ausbildungslehrgang, Prüfungskommission usw.) hat die Behörde aufzukommen, der die betreffenden Einrichtungen angehören.
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