§ 60 § 60Pflichten des Beamten des Ruhestandes
In Kraft seit 01. Januar 1994
Up-to-date
(1) Die in den §§ 43 und 52 Abs. 2 Z 1 bis 4 genannten Pflichten obliegen auch den Beamten des Ruhestandes.
(2) Hat der Beamte des Ruhestandes sein 60. Lebensjahr noch nicht vollendet, so obliegen ihm außerdem die in den §§ 55 Abs. 3 und 4 und 56 genannten Pflichten.
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