§ 133 § 133 Aufbewahrung der Akten
In Kraft seit 01. Januar 1994
Up-to-date
K-StBG
Gliederung
13. Abschnitt Disziplinarverfahren § 117 Anwendung des AVG und des Zustellgesetzes
§ 133 § 133 Aufbewahrung der Akten
Nach endgültigem Abschluß des Disziplinarverfahrens sind die Akten unter Verschluß aufzubewahren.
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