(1) Nebenbeschäftigung ist jede Beschäftigung, die der Beamte außerhalb seines Dienstverhältnisses und einer allfälligen Nebentätigkeit ausübt.
(2) Der Beamte darf keine Nebenbeschäftigung ausüben, die ihn an der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben behindert, die Vermutung seiner Befangenheit hervorruft oder sonstige wesentliche dienstliche Interessen gefährdet.
(3) Der Beamte hat dem Bürgermeister jede erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung unverzüglich zu melden. Eine Nebenbeschäftigung ist erwerbsmäßig, wenn sie die Schaffung von nennenswerten Einkünften in Geld- oder Güterform bezweckt.
(4) Eine Tätigkeit im Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder in einem sonstigen Organ einer auf Gewinn gerichteten juristischen Person des privaten Rechts hat der Beamte jedenfalls zu melden.
(5) Der Beamte,
1. dessen regelmäßige Wochendienstzeit herabgesetzt worden ist oder
2. der eine Teilzeitbeschäftigung nach elternschutzrechtlichen Bestimmungen in Anspruch nimmt oder
3. der eine Familienhospizkarenz, eine Pflegekarenz oder eine Karenz nach elternschutzrechtlichen Bestimmungen in Anspruch nimmt,
darf eine erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung nur ausüben, wenn und insoweit der Bürgermeister dies genehmigt. Die Genehmigung ist in den Fällen des Abs. 2 sowie dann zu versagen, wenn die Ausübung dieser Nebenbeschäftigung dem Grund der nach den Z 1 bis 3 getroffenen Maßnahme widerstreitet. Nebenbeschäftigungen, die bereits vor einer Teilzeitbeschäftigung oder vor dem Antritt einer Karenz oder eines Karenzurlaubes ausgeübt wurden, bleiben von der Genehmigungspflicht nach dem ersten Satz unberührt.
(6) Der Beamte darf wegen der Ausübung einer zulässigen Nebenbeschäftigung nicht benachteiligt werden.
Rückverweise
K-StBG · Kärntner Stadtbeamtengesetz 1993 - K-StBG
§ 55 § 55Nebenbeschäftigung
(1) Nebenbeschäftigung ist jede Beschäftigung, die der Beamte außerhalb seines Dienstverhältnisses und einer allfälligen Nebentätigkeit ausübt. (2) Der Beamte darf keine Nebenbeschäftigung ausüben, die ihn an der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben behindert, die Vermutung seiner Befangenheit he…
§ 60 § 60Pflichten des Beamten des Ruhestandes
…Beamten des Ruhestandes. (2) Hat der Beamte des Ruhestandes sein 60. Lebensjahr noch nicht vollendet, so obliegen ihm außerdem die in den §§ 55 Abs. 3 und 4 und 56 genannten Pflichten.…
§ 52a § 52aSchutz vor Benachteiligung
…solche Meldung nicht benachteiligt werden. (2) Der Beamte, der zulässigerweise Verstöße gegen das Unionsrecht an eine interne oder externe Meldestelle nach dem Kärntner Hinweisgeberschutzgesetz – K-HSchG, oder nach gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften oder an die zuständigen Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Europäischen Union meldet, oder Informationen über Verstöße nach Art…