(1) Die Absicht, einen Bericht zu erstatten, hat der Vorgesetzte dem Beamten mitzuteilen und mit diesem die Gründe seines Vorhabens zu besprechen. Hält der Vorgesetzte an seiner Absicht fest, einen Bericht zu erstatten, so hat er vor Weiterleitung dem Beamten Gelegenheit zu geben, binnen zwei Wochen zum Bericht Stellung zu nehmen.
(2) Der Bericht ist unter Anschluß der Stellungnahme des Beamten im Dienstweg dem Magistratsdirektor zu übermitteln. Die im Dienstweg befaßten Vorgesetzten haben sich im Falle einer abweichenden Meinung zum Bericht zu äußern. Dem Beamten ist vom Magistratsdirektor Gelegenheit zu geben, zu den Äußerungen binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen.
Rückverweise
K-StBG · Kärntner Stadtbeamtengesetz 1993 - K-StBG
§ 36 § 36Antrag des Beamten auf Leistungsfeststellung
…geben, sich binnen vier Wochen hiezu zu äußern. (3) Der Antrag ist unter Anschluß der Stellungnahme unverzüglich im Dienstweg dem Magistratsdirektor zu übermitteln. § 35 Abs. 2 zweiter und dritter Satz ist sinngemäß anzuwenden.…
§ 37 § 37Leistungsfeststellung durch die Leistungsfeststellungskommission
…1 getroffen und ist der Vorgesetzte der Meinung, diese Leistungsfeststellung treffe nicht mehr zu, so ist über den Beamten neuerlich Bericht zu erstatten. § 35 ist sinngemäß anzuwenden. Trifft die Meinung des Vorgesetzten zu, so ist eine dementsprechende Leistungsfeststellung zu treffen. (3) Wurde über den Beamten eine Leistungsfeststellung gemäß Abs…
Anl. 1
…erfüllen: 1.1 Eine der Verwendung entsprechende abgeschlossene Hochschulbildung oder ein der Verwendung entsprechender abgeschlossener Fachhochschul-Studiengang. Diese sind durch den Erwerb eines Diplomgrades gemäß § 35 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes oder durch den Erwerb eines auf Grund eines Diplomstudiums erlangten Diplomgrades gemäß § 66 Abs. 1 iVm Anlage 1 Universitäts-Studiengesetz…