§ 35 § 35Befassung des Beamten
In Kraft seit 01. Januar 1994
Up-to-date
(1) Die Absicht, einen Bericht zu erstatten, hat der Vorgesetzte dem Beamten mitzuteilen und mit diesem die Gründe seines Vorhabens zu besprechen. Hält der Vorgesetzte an seiner Absicht fest, einen Bericht zu erstatten, so hat er vor Weiterleitung dem Beamten Gelegenheit zu geben, binnen zwei Wochen zum Bericht Stellung zu nehmen.
(2) Der Bericht ist unter Anschluß der Stellungnahme des Beamten im Dienstweg dem Magistratsdirektor zu übermitteln. Die im Dienstweg befaßten Vorgesetzten haben sich im Falle einer abweichenden Meinung zum Bericht zu äußern. Dem Beamten ist vom Magistratsdirektor Gelegenheit zu geben, zu den Äußerungen binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen.
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