(1) Zur Durchführung des Leistungsfeststellungsverfahrens ist eine Leistungsfeststellungskommission einzurichten.
(2) Die Leistungsfeststellungskommission besteht aus einem rechtskundigen Bediensteten als Vorsitzendem und vier weiteren Mitgliedern. Die Leistungsfeststellungskommission wird vom Magistratsdirektor auf die Dauer des Wahlabschnittes bestellt. Die Mitglieder müssen mindestens zehn Jahre im Dienst der Stadt stehen; ein Mitglied muss jener Verwendungsgruppe oder Entlohnungsgruppe angehören, der der Bedienstete angehört, für den die Leistungsfeststellung vorgenommen wird, falls diese Verwendungsgruppe und Entlohnungsgruppe weniger als zehn Bedienstete umfassen, der nächsthöheren Verwendungsgruppe oder Entlohnungsgruppe. Der Magistratsdirektor hat für die von ihnen bestellten Bediensteten in gleicher Weise Ersatzmitglieder zu bestellen. (LGBl. Nr. 65/2009, Art. VI Z. 1)
(3) Die Leistungsfeststellungskommission ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende und alle Mitglieder anwesend sind. Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig.
(4) Die Mitglieder der Kommission haben sich der Ausübung ihres Amtes zu enthalten, wenn sie als Vorgesetzte bei der Berichterstattung über die Leistung des Beamten mitgewirkt haben.
(5) Die Mitglieder der Leistungsfeststellungskommission sind in Ausübung dieses Amtes an keine Weisungen gebunden. Die Kommission muss den Gemeinderat auf Verlangen über alle Gegenstände ihrer Geschäftsführung informieren.
Rückverweise
K-StBG · Kärntner Stadtbeamtengesetz 1993 - K-StBG
§ 31 § 31Bericht des Vorgesetzten
…1) Der Vorgesetzte des Beamten hat der Leistungsfeststellungskommission (§ 38) über die dienstlichen Leistungen des Beamten zu berichten. (2) Vorgesetzter im Sinne dieses Abschnittes ist jeder Organwalter, der mit der Dienstaufsicht über den Beamten im…